AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Silex-Gesellschaft für Silicon-Extrusion mbH
44628 Herne

Stand August 2010

I. Allgemeines

1. Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Auskünften, Beratungen und ähnliches mit Unternehmern gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Abweichende AGB des Käufers/Auftraggebers (im folgenden Käufer) gelten nicht, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Änderungen der AGB der Silex GmbH bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Schweigen auf abweichende AGB des Käufers / Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung oder Anerkennung.

II. Angebote, Preise, Vertragsabschluß

1. Alle Angebote sind freibleibend. Die Preise gelten ab Werk zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Versandkosten und alle Nebenkosten werden gesondert berechnet.
2. Werkzeuge werden dem Käufer anteilig in Rechnung gestellt, sie verbleiben im Eigentum der Silex GmbH.
3. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Bei fest terminierten, auf Abruf bestellten Waren, die noch nicht produziert sind, ist die Silex GmbH berechtigt, den zur Zeit der Lieferung gültigen Preis zu berechnen, es sei denn, es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung mit festgelegtem Preis.

III. Lieferfristen

1. Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht schriftlich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn sämtliche zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Freigaben vorliegen und nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig.
2. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, gesetzlich verordnete Maßnahmen, nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung des Vorlieferanten sowie unvorhersehbare Hindernisse berechtigen die Silex GmbH zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Lieferung ist innerhalb der Frist erfolgt, wenn die betriebsbereite Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so genügt zur Wahrung der Lieferfrist die Mitteilung über die Versandbereitschaft.
4. Der Käufer ist nach sechswöchiger Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist berechtigt, der Silex GmbH schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung zu setzen, wodurch die Silex GmbH in Verzug gerät. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung nach Fristablauf abzulehnen. Für Schäden, die dem Käufer dadurch entstehen, wird die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Silex GmbH gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Verzuges, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

IV. Lieferungen, Versand, Gefahrübergang

1. Wenn nicht gesondert vereinbart, erfolgt die Auslieferung der Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens mit Verlassen des Werkes zum Zwecke der Versendung, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer über und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Versendung der versandbereiten Ware aus Gründen, die die Silex GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Die Verpackung erfolgt zum Selbstkostenpreis. Die Art des Transportes erfolgt nach Zweckmäßigkeitserwägung unter Ausschluss der Haftung, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. In letzterem Fall trägt der Käufer evtl. Mehrkosten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Fälle der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Zur Versicherung der Ware im Namen und für Rechnung des Käufers ist die Silex GmbH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
3. Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Waren sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie nur unwesentliche Beanstandungen aufweisen. Eine Annahme unter Vorbehalt muß auf den Lieferpapieren mit Unterschrift vermerkt sein.
4. Nimmt der Käufer die Ware pflichtwidrig nicht ab, so ist die Silex GmbH nach der Fristsetzung von 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wobei für diesen Fall ohne weiteren Nachweis 10% des Kaufpreises verlangt werden können, sofern nicht der Käufer einen geringeren oder die Silex GmbH einen höheren Schaden nachweist.

V. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind unverzüglich oder nach jeweiliger Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Käufers an die Zahlstelle der Silex GmbH zu leisten. Skontoabzug wird nur gewährt, wenn keinerlei Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unbeglichen sind. Re-diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung können ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, berechnet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens darüber hinaus bleibt unberührt.
3. Kommt der Käufer trotz mehrmaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Silex GmbH berechtigt, Lieferungen vorübergehend einzustellen, von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen oder von noch nicht erfüllten Verträgen unter Fristsetzung von 2 Wochen und Ablehnungsandrohung zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn über die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. In diesem Falle werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und zahlbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie bestehen, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum der Silex GmbH, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung der Silex GmbH.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Silex GmbH, welche als Hersteller i.S.v. § 950 BGB gilt, ohne diese jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit nicht im Eigentum der Silex GmbH stehenden Waren wird Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren zur Zeit der Verarbeitung begründet. Erwirbt der Käufer Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt auf die Silex GmbH das Miteigentum in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Waren zu dem Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Silex GmbH stehenden Sachen, die als Vorbehaltswaren gelten, unentgeltlich zu verwahren.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern oder be- bzw. verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn die Forderung daraus nebst allen Nebenrechten und Rangstellen auf die Silex GmbH übergeht. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einer Weiterveräußerung zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Silex GmbH aus dem Geschäftsverhältnis an die Silex GmbH ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware verarbeitet und/oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wurde. Der Käufer wird zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer hat auf Verlangen der Silex GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und die Abtretung anzuzeigen. Die Silex GmbH ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
4. Die Silex GmbH ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherungen nach Ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahren erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern oder zu verwenden, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
6. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche zur Geltendmachung der Rechte der Silex GmbH erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie Pfändungen, Beschlagnahmen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltswaren oder die an die Silex GmbH abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VII. Verwendung von Kundenzeichnungen

Waren, die von der Silex GmbH auf nach Kundenzeichnungen hergestellten Werkzeugen und Vorrichtungen produziert worden sind, dürfen an Dritte angeboten und verkauft werden, selbst wenn Werkzeugkosten anteilig berechnet worden sind. Diese Werkzeuge dürfen, ohne dass dem Käufer daraus Rechte oder Ansprüche erwachsen, auch in Katalogen oder Ausstellungen verwendet werden.

VIII. Mängelrügen, Gewährleistungen

1. Die Ware ist unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Mängel sind unverzüglich schriftlich binnen Wochenfrist nach Erhalt der Ware unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach der Entdeckung. Die sich aus § 377 HGB ergebenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt.
2. Die Silex GmbH hat das Recht bei Vorliegen eines Mangels nach ihrer Wahl zunächst den zweimaligen Versuch der Nachbesserung zu unternehmen oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zu leisten. Erhöhte Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt die Silex GmbH nicht.
3. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Silex GmbH beruhen sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5. Bei fahrlässiger Vertragspflichtverletzung ist die Haftung für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung der Silex GmbH beschränkt. Auf Verlangen wird dem Käufer Einblick in die Versicherungspolice gewährt.
6. Die Gewährleistung ist auf 6 Monate ab Gefahrenübergang beschränkt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere in Fällen des § 438 Abs. 1 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Silex GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

IX. Haftung

1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen Ansprüche zugestanden werden, sind sie, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, es sei denn, sie ergeben sich aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Der Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer gilt im selben Umfang auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.
3. Beratung und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung mit Ausnahme der Haftung wegen groben Verschulden oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4. Bei Anwendung des Produkthaftungsgesetzes gelten die Haftungsausschlüsse von Abs.1 und 2 für die daraus resultierenden Ansprüche des Käufers nicht, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

X. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen sowie Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Forderungen des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist Herne.
2. Gerichtsstand aus Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich wechsel- und scheckrechtlicher Ansprüche ist Herne. Das gilt auch für den Fall, dass der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen und des Vertrages selbst nicht berührt.

Silex-Gesellschaft für Silicon-Extrusion m.b.H.

Sitz: 44628 Herne, Amtsgericht Bochum HRB 9464